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Was ist der Abwasserbeitrag?Höhe und Berechnung Schuldner Entstehung Zuständigkeit und Kontakt Abwassersatzung (§§ 21 ff) Der Abwasserbeitrag wird zur teilweisen Finanzierung der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung erhoben. Damit wird ein Teil der zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen (z.B. Kanäle, Regenüberlaufbecken, Sammler, Kläranlage) finanziert. Er wird für jedes an die Abwasserbeseitigung angeschlossene Grundstück einmal fällig und unterteilt sich in einen Kanal- und einem Klärbeitrag. Der übrige Teil der Abwasserbeseitigungsanlagen wird durch die Abwassergebühr finanziert. Der Beitragssatz beträgt nach der Abwassersatzung 4,09 €/m² Nutzungsfläche. Davon entfallen auf den Klärbeitrag 1,02 € und den Kanalbeitrag 3,07 €. Die Nutzungsfläche hängt von der Anzahl der Vollgeschosse ab. Je nachdem, wieviele Vollgeschosse auf dem Grundstück zulässig sind, wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor von 1 (bei einem Vollgeschoss), 1,25 (bei zwei Vollgeschossen), 1,5 (3 Vollgeschosse), 1,75 (4 und 5 Vollgeschosse) und 2,00 (6 und mehr Vollgeschosse) multipliziert. Schuldner des Abwasserbeitrags ist der grundbuchmäßige Eigentümer des beitragspflichtigen Grundstücks zum Zeitpunkt der Entstehung des Beitrags. Der Abwasserbeitrag entsteht mit der Anschlussmöglichkeit des Grundstücks an den die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage. Außerdem muss das Grundstück baulich oder gewerblich nutzbar sein. Es kommt also nicht darauf an, ob das Grundstück bereits bebaut ist oder nicht.
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Letzte Änderung: 24.01.2002 |
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