Sperrzeitverkürzung

 

Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten ist eine Sperrzeit festgesetzt (auch Polizeistunde genannt).
Die Sperrzeit beginnt um 2 Uhr in der Nacht von Freitag zum Samstag und um 3 Uhr in der Nacht von Samstag zum Sonntag und endet um 6 Uhr. In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben. In der Nacht zum Faschingsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 3 Uhr.
Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann für einzelne Betriebe die Sperrzeit verlängert, befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden. Für die Festsetzung des Sperrzeit ist das Bürgerbüro zuständig.


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