Gewerbe- und Verkehrsverein Steinheim/Söhnstetten e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Gewerbe- und Verkehrsverein Steinheim/Söhnstetten" und hat seinen Sitz in 7924 Steinheim am Albuch.


§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, Banken und Gaststättengewerbe) sowie der freiberuflich Tätigen unserer Gemeinde zur Wahrnehmung und Förderung ihrer beruflichen Belange in gemeinsamer Zielsetzung. Die Vereinigung der beruflich in verschiedenen Sparten gegliederten Gewerbetreibenden bezweckt die Durchsetzung ihrer Interessen bei Staat und Gemeinde und die Erhaltung eines lebensfähigen Mittelstandes.

Der Zielsetzung dient vornehmlich
  • a) die enge Zusammenarbeit mit den Industrie- und Handelskammern, dem Landesgewerbeamt, der Kreishandwerkerschaft und den Innungen;
  • b) die stete Fühlungnahme mit den Gemeinden und den Behörden in den interessierenden gewerblichen Fragen;
  • c) die Zusammenarbeit mit den Fachverbänden, insbesondere ihren örtlichen Organisationen.
Die kulturelle Betreuung seiner Mitglieder sucht der Verein durch Vorträge und Ausspracheabende in Fluß zu halten und weiterhin wird er bestrebt sein, durch Ausstellungen und Gemeinschaftswerbungen gewerbefördernd zu wirken.

Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
  • a) Zu Beginn des Kalenderjahres volljährige Gewerbetreibende aller Art,
  • b) freiberuflich Tätige (allgemeiner Begriff) im Sinne des Einkommensteuergesetzes,
  • c) ortsansässige Banken,
  • d) Freunde des gewerblichen Mittelstandes.
Die Aufnahme erfolgt durch Entscheidung des Ausschusses.

Die Mitgliedschaft erlischt:
  • a) Durch freiwilligen Austritt auf Ende des Geschäftsjahres nach vorheriger Angabe an den Kassier mindestens 6 Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres für das folgende Jahr in schriftlicher Form
  • b) durch Tod. Bei Betrieben, die durch den Ehegatten weitergeführt werden, geht die Mitgliedschaft automatisch auf denselben über,
  • c) durch Ausschluß, der wegen grober Verletzung der Standesehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Ausschuß auszusprechen ist. Dem Ausschluß müssen mindestens 2/3 der Vorstands- und Ausschußmitglieder zustimmen. Vor Beschlußfasung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben,
  • d) durch Auflösung des Vereins. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der verfallenen Beträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Unkosten des Vereins festgesetzten Beträge zu entrichten. Die Mitglieder sind stimmberechtigt bei allgemeinen Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung, insbesondere bei der Wahl der Vereinsorgane. Sie sind wählbar in diese Vereinsorgane.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Er wird durch den Kassier zum Einzug gebracht. Die Beiträge werden jeweils zu Beginn des Kalenderjahres fällig. Mitglieder, die während eines Geschäftsjahres eintreten, haben keinen Anspruch auf ermäßigten Beitrag.


§ 7 Organe des Vereins

1. Der Vereinsvorsitzende und dessen Stellvertreter
2. Der Schriftführer
3. Der Kassier
4. Der Ausschuß
5. Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.

Aufgabe des Schriftführers ist die Protokollführung in den Sitzungen und gemeinschaftlich mit dem Vorstand die Führung der Korrespondenz.

Aufgabe des Kassiers ist die Führung der Kassengeschäfte ganz allgemein. Im einzelnen legt er alljährlich Rechnung der Mitgliederversammlung vor, unterbreitet dieser den jährlichen Voranschlag. Die Jahresrechnung wird vor der Vorlage an die Mitgliederversammlung durch zwei vom Ausschuß zu bestimmende Vereinsmitglieder geprüft.

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und Kassier werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt.

Der Vereinsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier sowie zugewählten weiteren Vereinsmitgliedern. Seine Zusammensetzung sollte dabei möglichst den verschiedenen Sparten des Gewerbes Rechnung tragen.
Die Wahl der Vereinsmitglieder, die neben dem Vorstand, Kassier und Schriftführer dem Ausschuß angehören, erfolgt auf die Dauer von vier Jahren durch die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung oder, wenn es die Versammlung beschließt, durch Zuruf.
Für Mitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuß Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen.
Der Ausschuß berät den Vorstand in allen den Verein berührenden Angelegenheiten und entscheidet über diese, soweit sie nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlußfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf Verlangen von einem Mitglied muß geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins; sie ordnet durch Beschlußfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
  • a) die Wahl des Vorsitzenden, des Stellvertreters, Schriftführers und Kassiers,
  • b) die Festsetzung des Haushaltsplanes und der Vereinsbeiträge,
  • c) die Beschlußfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens,
  • d) die Änderung der Vereinssatzung,
  • e) die Beschlußfassung über eingebrachte Anträge zur Mitgliederversammlung,
  • f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • g) die Beschlußfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins
In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, in der Regel im Frühjahr. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses nach einem Beschluß des Ausschusses eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muß außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder einen darauf gerichteten Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung an den Vorstand stellen.

Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 - Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Über die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift vom Schriftführer aufzunehmen, die von ihm und den Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens eine Woche vor Abhaltung der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde. Anträge zu den Versammlungen müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung möglichst schriftlich beim Vorsitzenden gestellt werden.


§ 8 Auflösung des Vereins

Der Verein ist aufzulösen, wenn die Zahl seiner Mitglieder unter 10 sinkt oder wenn eine zum Zweck der Auflösung einberufene Mitgliederversammlung dieselbe beschließt. Die Mitgliederversammlung ist für diesen Fall nur beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 sämtlicher stimmberechtigter Vereinsmitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Mit der Liquidation wird der Vorstand beauftragt.

Zu § 8: Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Bereinigung aller Verbindlichkeiten noch verbleibende Vermögen der Gemeinde Steinheim zur Verwaltung überwiesen, bis sich wieder ein Gewerbeverein bildet, dem dasselbe sodann auszuzahlen ist. Die Erträge des Vermögens werden demselben zugeschlagen. Vorstehende Satzung wurde in der Hauptversammlung am 13.2.1978 errichtet und angenommen.


Unterschriften: Dieter Sakowski (1. Vorsitzender); Siegfried Bölstler und fünf weitere Unterschriften (2. Vorsitzende)


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