Formulare zum Download
Hier können Sie sich die verschiedenen Formulare als PDF Datei herunterladen.
Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben
Anmeldung/Abmeldung Albuch Bote
Anmeldung Zuzug
Sie sind nach Steinheim gezogen.
Um sich anzumelden, müssen Sie persönlich, innerhalb von 14 Tagen, bei der Meldebehörde erscheinen. Sie können Ihre Familienmitglieder ebenfalls anmelden, wenn diese mit Ihnen bisher in der gleichen Wohnung gewohnt haben und mit Ihnen umziehen.
Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis und / oder Reisepass
- Ausweise der Familienangehörigen: für Kinder, die keinen Personalausweis oder Reisepass besitzen, müssen Sie die Geburtsurkunde vorlegen.
- Wohnungsgeberbestätigung (nach § 19 Absatz 3 Bundesmeldegesetz)
(Formular Wohnungsgeberbestätigung - PDF-Dokument)
Sie können gleichzeitig mit der Wohnsitz-Anmeldung die Anschrift Ihrer Ausweisdokumente aktualisieren lassen.
Antrag auf Grabmalgenehmigung
Antrag auf Quarantäne Bescheinigung
Antrag auf Zulassung einer gewerblichen Betätigung auf den Friedhöfen der Gemeinde Steinheim am Albuch
Antrag für Bestattungen für den Friedhof
Einverständniserklärung zur Aufnahme in die Gewerbeliste der Homepage
Fischereischeinantrag
Sie benötigen den Fischereischein, nachdem Sie Ihre Prüfung abgelegt haben?
Dann beantragen Sie ihn mit folgendem Formular.
Hundesteuer
Sie haben leider keinen Hund mehr in Ihrem Haushalt?
Dann melden Sie ihn bitte mit folgendem Formular ab, damit Sie keine weiteren Hundesteuern zahlen müssen.
Endlich haben Sie einen oder mehrere Hunde in Ihrem Haushalt?
Damit Ihr Hund eine Hundemarke erhält und registriert ist, müssen Sie ihn bei uns anmelden.
Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen
Wer eine Wohnung bezieht, ist grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz – BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden (§ 17 Absatz 2 BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer Einzugsmeldungen nicht, nicht richtig oder verspätet abgibt, sich nicht oder verspätet abmeldet oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.
Gewerbean-um- & -abmeldung
SEPA-Lastschriftformular
Ummeldung (Ortsumzug innerhalb der Gemeinde)
Wenn Sie innerhalb des Gemeindegebietes von einer Wohnung / einem Haus in ein/e andere/s ziehen, müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen, bei der Meldebehörde ummelden. Sie können Ihre Familienmitglieder ebenfalls ummelden, wenn diese mit Ihnen bisher in der gleichen Wohnung gewohnt haben und mit Ihnen umziehen.
Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis und / oder Reisepass
- Ausweise der Familienangehörigen: für Kinder, die keinen Personalausweis oder Reisepass besitzen, müssen Sie die Geburtsurkunde vorlegen.
- Wohnungsgeberbestätigung (nach § 19 Absatz 3 Bundesmeldegesetz)
(Formular Wohnungsgeberbestätigung - PDF-Dokument)
Sie können gleichzeitig mit der Wohnsitz-Ummeldung die Anschrift Ihrer Ausweisdokumente aktualisieren lassen.
Vergnügungssteuererklärung
Sie betreiben einen oder mehrere Spielautomaten, dann melden Sie diese bitte bei uns an.
Wegzug ins Ausland / Abmeldung Nebenwohnsitz
Sie müssen sich bei der Meldebehörde abmelden, wenn Sie
- ins Ausland umziehen oder
- eine Ihrer Wohnungen (z.B. eine Nebenwohnung) aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen.
Das Dokument dazu finden Sie hier (PDF-Datei)
Wenn Sie Ihre Nebenwohnung aufgeben, müssen Sie dies der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist, oder der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist, mitteilen.
Nicht abmelden müssen Sie sich, wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen. Es genügt, sich bei Ihrer neuen Gemeinde anzumelden. Diese teilt der früheren Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.
Widerspruch gegen Datenübermittlung
Die Meldebehörde darf nach § 50 Abs. 2 des Bundesmeldegesetztes Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubiläen veröffentlichen und an Presse und Rundfunk zum Zweck der Veröffentlichung übermitteln.
Gegen diese Datenübermittlung können Sie Widerspruch einlegen, sodass Ihr Jubiläum nicht veröffentlicht wird und Ihre Daten nicht an Presse und Rundfunk weitergegeben werden. Füllen Sie dafür untenstehendes Formular aus und senden Sie es an die Gemeinde Steinheim zurück.
Widerspruch gegen Datenübermittlung (PDF-Dokument, 7,74 KB, 27.05.2020)