Informationen zur Grundsteuer
Hintergrund zur Grundsteuerreform
Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 ist die bisherige Berechnung der Grundsteuer - insbesondere die sog. Einheitsbewertung der Objekte nach dem Bewertungsgesetz nach den Wertverhältnissen nach 1964 / 1935 - veraltet und damit verfassungswidrig. Dem Gesetzgeber wurde deswegen aufgegeben, eine Neuregelung zu verabschieden. Die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 basieren erstmals auf dem neuen Landesgrundsteuergesetz (LGrStG), mit dem die Erhebung der Grundsteuer neu geregelt wurde. Das Land Baden-Württemberg hat die Rechtsprechung im LGrStG umgesetzt und für das Grundvermögen (Grundsteuer B) ein modifiziertes Bodenwertmodell gewählt. Die Ermittlung des Grundsteuerwerts ist bereits erfolgt. Relevant hierfür waren die Grundstücksfläche und der jeweilige, vom unabhängigen Gutachterausschuss der Kommune zum 1. Januar 2022 festgestellte Bodenrichtwert. Nicht relevant war jedoch der Wert des Gebäudes auf dem entsprechenden Grundstück.
Insgesamt soll es durch die Grundsteuerreform im Wesentlichen nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens gegenüber dem Jahr 2024 kommen (sog. Aufkommensneutralität). Jedoch kommt es auch bei angestrebter Aufkommensneutralität zu Belastungsverschiebungen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist.
Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils in allen Grundsteuer-Modellen auf. Änderungen in der Höhe der Grundsteuer gibt es daher auch dann, wenn die Aufkommensneutralität vor Ort gegeben ist.
Allgemeines
Wer Grundbesitz hat, ist grundsteuerpflichtig. Im Unterschied zur Grunderwerbsteuer, die nur einmal beim Kauf eines Grundstückes anfällt, müssen Sie die Grundsteuer jährlich zahlen.
Es wird unterschieden zwischen
- Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien und
- Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke.
Hinweis: Das persönliche Vermögen des Grundstückeigentümers spielt dabei keine Rolle.
Voraussetzungen
Eigentum, Teileigentum oder Erbbaurecht an einem Grundstück.
Als Grundstück zählen:
- bebaute und unbebaute Grundstücke
- Wohnungseigentum
- Teileigentum
- Erbbaurechte
- Wohnungserbbaurechte
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
- land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Stückländereien)
- Betriebsgrundstücke
Verfahrensablauf
- Zuständigkeit Finanzamt
Der Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbetrag werden vom Finanzamt ermittelt und Ihnen jeweils mit Bescheid mitgeteilt. Die Daten dafür haben Sie in Ihrer Grundsteuererklärung angegeben.
Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermess-bescheid wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.
Die Gemeinde ist an den Grundsteuermessbescheid gebunden - auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert.
- Zuständigkeit Gemeinde
Der Hebesatz, mit dem der Messbetrag multipliziert wird, wurde durch die Gemeinde festgelegt. Die Verwaltung der Gemeinde Steinheim hat auf Basis der vom Finanzamt übermittelten Messbeträge für die Grundsteuer B einen Hebesatz von 455 v.H. ermittelt. Für die Grundsteuer A ergibt sich ein Hebesatz von 435 v. H. Die Gemeinde Steinheim hat ihre Hebesätze so kalkuliert, dass eine Aufkommensneutralität angestrebt wird.
Bei Fragen zum Hebesatz oder der konkret festgesetzten Grundsteuer wenden Sie sich bitte an die Gemeinde Steinheim.
Die konkrete Grundsteuer ergibt sich aus der Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz. Die Höhe des Hebesatzes allein sagt daher nichts darüber aus, ob Sie mehr oder weniger Grundsteuer als bisher bezahlen müssen.
Die Höhe der jährlichen Grundsteuer berechnet sich ab 2025 wie folgt:
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz
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Hinweise zur öffentlichen Bekanntmachung von Grundsteuerbescheiden
Ändert sich die Höhe der Grundsteuer im Vergleich zum Vorjahr nicht, erhalten die Grundsteuerpflichtigen von der Gemeinde Steinheim keinen neuen Grundsteuerbescheid.
Die Grundsteuer wird bei diesen Grundsteuerpflichtigen jährlich durch öffentliche Bekanntmachung in der gleichen Höhe wie bisher festgesetzt. Mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung treten die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn den Steuerpflichtigen an diesem Tag ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für das jeweilige Jahr zugegangen wäre.
Der erstmalig ergangene Grundsteuerbescheid gilt damit so lange weiter, bis sich etwas ändert (z.B. neuer Steuermessbetrag, neuer Hebesatz etc.). Erst dann ergeht ein neuer Grundsteuer-bescheid.
Eigentumswechsel
Verkaufen Sie ein Grundstück, für das Sie bisher Grundsteuer bezahlt haben, muss das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag für den Erwerber neu festsetzen. Dies geschieht zum 1. Januar des Jahres, das auf den Eigentumswechsel folgt. Erst dann kann die Gemeinde oder die Stadt die Grundsteuer gegenüber dem neuen Eigentümer festsetzen und Sie entlasten.
Alle in Ihrem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Übernahme von Zahlungsver-pflichtungen durch den Erwerber des Grundstückes sind privatrechtliche Regelungen und wirken sich nicht auf die Zahlung der Grundsteuer aus.
Damit bleibt der bisherige Eigentümer auch im Fall eines unterjährigen Eigentumswechsels Steuerschuldner der gesamten Jahresgrundsteuer. Erst zu Beginn des folgenden Kalenderjahres endet die Steuerschuldnerschaft und geht auf den Erwerber über.
Formulare
Link zum SEPA-Basislastschriftmandat (PDF)
Weitergehende Informationen
- Weiterführende Informationen zum Landesgrundsteuergesetz finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg unter diesem Link.
- Das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (gültig ab 01.01.2025) finden Sie hier.
- Informationen des Bundesfinanzministeriums zur neuen Grundsteuer - FAQ
- Kontakt Finanzamt Heidenheim