Bürgerentscheid 2020
Hier finden Sie alle Neuigkeiten zum Bürgerentscheid 2020 in der Übersicht.
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Informationen zum Bürgerentscheid "PV-Anlage Küpfendorf"
Allgemeine Informationen
In seiner Sitzung am 28.01.2020 hat der Gemeinderat das Bürgerbegehren zu der Frage:
„Sind Sie für die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zur Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans "PV-Anlage Küpfendorf“, sodass die PV-Freiflächenanlage in Küpfendorf nicht errichtet wird?“
zugelassen (§ 21 Absatz 3 und 4 Gemeindeordnung) und die Durchführung eines Bürgerentscheids zu dieser Frage beschlossen.
Die Frage ist entschieden, wenn sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen mit Ja oder Nein beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit (Ja- oder Neinstimmen) mindestens 20% der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein“ beantwortet. Ist die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Gemeinderat die Angelegenheit zu entscheiden.
Bei einem Bürgerentscheid handelt es sich rechtlich gesehen nicht um eine Wahl, sondern um eine Abstimmung. Zum besseren Verständnis wird jedoch nachfolgend der vertraute Begriff Wahl beziehungsweise die davon abgeleiteten Begriffe verwendet.
Öffentliche Bekanntmachungen
- Öffentliche Bekanntmachung des Bürgerentscheids (PDF-Datei)
- Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für den Bürgerentscheid am 17. Mai 2020 (PDF-Datei)
- Öffentliche Bekanntmachung der beim Bürgerentscheid am 17.05.2020 zur Abstimmung stehenden Frage (PDF-Datei)
- Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung des Bürgerentscheides am 17.05.2020 (PDF-Dokument, 128,64 KB, 07.05.2020)
Richtlinien für den Bürgerentscheid
Hier finden Sie die Richtlinien für den Bürgerentscheid als PDF Datei (PDF-Dokument, 11,30 KB, 07.02.2020)zum Download.
Worum geht es?
Die Vertrauensperson des Bürgerbegehrens „PV-Anlage Küpfendorf“ haben am 12.12.2019 das Bürgerbegehren "PV-Anlage Küpfendorf" mit insgesamt über 848 Unterschriften eingereicht und beantragten damit einen Bürgerentscheid gem. § 21 Abs. 3 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO). Mit 793 gültige Unterschriften wurde der Bürgerentscheid in die Wege geleitet.
Das Bürgerbegehren richtet sich gegen den Aufstellungsbeschluss des Gemeinderats vom 10. September 2019, in der die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes als auch eines Bebauungsplanes für eine PV-Anlage auf den Grundstücken der Flur-Nr. 190, 191, 192, 193, 194, 195, 196, 197, 213, 214, 215 ,216, 217, 218, 220, 221 der Gemarkung Küpfendorf beschlossen wurde. D.h. den Beschluss des Gemeinderats will das Bürgerbegehren rückgängig machen.
Welche Frage ist beim Bürgerentscheid zu beantworten?
Die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Steinheim sollen über folgende Frage entscheiden:
„Sind Sie für die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zur Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans "PV-Anlage Küpfendorf“, sodass die PV-Freiflächenanlage in Küpfendorf nicht errichtet wird?“
Wann wird abgestimmt?
Der Bürgerentscheid findet am Sonntag, den 17. Mai 2020, von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt.
Wer ist stimmberechtigt?
Stimmberechtigt sind alle Steinheimer Bürgerinnen und Bürger. Dies sind alle
- Deutschen im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union(Unionsbürger),
- die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten mit Haupt- oder alleiniger Wohnung in Steinheim wohnhaft sind oder früher schon einmal in Steinheim gewohnt haben und innerhalb von drei Jahren wieder zugezogen sind und
- ihr Wahlrecht nicht verloren haben.
Bürgerinformation nach § 21 (5) Gemeindeordnung
Die Bürgerschaft soll bei einem Bürgerentscheid umfassend über die unterschiedlichen Auffassungen zum Begehrensgegenstand informiert werden. Deshalb muss den Bürgern die innerhalb der Gemeindeorgane (Bürgermeister, Gemeinderat) vertretene Auffassung durch Veröffentlichung oder Zusendung einer schriftlichen Information bis spätestens zum 20. Tag vor dem Bürgerentscheid dargelegt werden.
In dieser Information dürfen auch die Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens ihre Auffassung zum Gegenstand des Bürgerentscheids in gleichem Umfang darstellen wie die Gemeindeorgane (§ 21 Abs. 5 GemO).
Die Bürgerinformation wird mit der Wahlbenachrichtigung zugestellt.
Wann gehen die Wahlbenachrichtigungen zu?
Die Wahlbenachrichtigungen mit dem Hinweis „Bürgerentscheid am 17. Mai 2020“ sind analog den üblichen Wahlbenachrichtigungen gestaltet und dienen der Information über das bestehende Wahlrecht, die Nennung des Wahllokals und der Wahlzeit. Ebenso enthalten sie einen Antrag bzw. Hinweise für die Beantragung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen.
Sie müssen bis spätestens 26. April 2020 den Wahlberechtigten zugehen.
Nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch Wahlberechtigte, die in einem Haushalt leben, ihre Benachrichtigung an verschiedenen Tagen erhalten.
Wahlberechtigte, die bis zum 26. April 2020 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, können sich beim Wahlamt der Gemeinde Steinheim (Telefon 07329/960651) melden, da nicht zustellbare Wahlbenachrichtigungen an die Wahldienststelle zurückgegeben werden.
Dies gilt auch, wenn andere Haushaltsangehörige bereits eine Benachrichtigung erhalten haben. Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, aber die zugestellte Wahlbenachrichtigung am Wahltag nicht findet, kann auch ohne diese im örtlich zuständigen Wahllokal unter Vorlage des Reisepasses oder des Personalausweises wählen.
Wie können Briefwahlunterlagen beantragt werden?
Aufgrund der Corona-Pandemie und zur Vermeidung von Ansteckungen erhalten alle Wahlberechtigten mit einem separaten Schreiben die Briefwahlunterlagen zum Bürgerentscheid (ca. KW 17/KW 18). Ein Wahlscheinantrag bzw. ein Antrag auf die Briefwahlunterlagen ist – anders als in der Wahlbenachrichtigung beschrieben - nicht notwendig. |
Bitte beachten Sie, dass Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18 Uhr beim Rathaus Steinheim, Hauptstr. 24, 89555 Steinheim am Albuch, eingehen, werden nicht mit ausgezählt.
Was passiert, wenn sich das JA durchsetzt?
Dann wird der Aufstellungsbeschluss des Gemeinderats vom 10. September 2019, in der die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes als auch eines Bebauungsplanes für eine PV-Anlage auf den Grundstücken der Flur-Nr. 190, 191, 192, 193, 194, 195, 196, 197, 213, 214, 215 ,216, 217, 218, 220, 221 der Gemarkung Küpfendorf aufgehoben.
Die Gemeinde würde somit keine PV-Anlage auf den o.g. Flächen zulassen.
Was passiert, wenn sich das NEIN durchsetzt?
Dann wird die Gemeinde mit dem Verfahren zur Errichtung einer PV-Anlage fortfahren.
Braucht es eine Mindestbeteiligung?
Ja. Damit der Gemeinderatsbeschluss rückgängig gemacht wird, muss die Mehrheit dafür sein, mindestens 20 % der Wahlberechtigten. Auf Basis der Zahl der Stimmberechtigten vom 12.12.2019 wären das 1.396 Bürger.
Reicht die einfache Mehrheit?
Ja, wenn die Mindestbeteiligung erreicht ist (20% der Wahlberechtigten).
Gibt es eine Informationsveranstaltung?
Für Dienstag, 05. Mai 2020 um 19 Uhr hat die Gemeinde eine Informationsveranstaltung in der Albuchhalle geplant. Dort können Sie sich bei Diskussionsrunden und Infoständen informieren.
Muss der Gemeinderat sich an das Ergebnis der Abstimmung halten?
Ja, zumindest für die nächsten drei Jahre.